Urteile-Tipps

Gerichtsurteile des Immobilienerwerbsfotolia_29768237_xs.jpg


Wir sammeln für Sie interessante Urteile rund um den Immobilienerwerb, Zwangsversteigerungen, Mietrecht, Wohnungseigentümerrecht und Baurecht.




Ordentliche Kündigung kann trotz Zahlung des Mietrückstands wirksam sein.


Laut BGH kann eine fristlose Kündigung innerhalb der verbleibenden Zweimonatsfrist unwirksam werden, wenn innerhalb der verbleibenden Zweimonatsfrist die noch ausstehenden Mietzinsraten gezahlt werden. Wird aber eine fristgerechte Kündigung hilfsweise neben der fristlosen Kündigung ausgesprochen, kann diese fristgerechte Kündigung im Gegensatz zur fristlosen Kündigung gültig sein, auch nachdem der Zahlungsrückstand beglichen wurde. Kündigungsgrund für eine fristgerechte Kündigung ist die schuldhafte Verletzung der Ver-tragspflichten nach § 573 II Nr.1 BGB. Zu diesen Vertragspflichten zählt auch die Zahlung des fälligen Mietzinses. Wird diese Pflicht, den Mietzins zu zahlen, schuldhaft verletzt, liegt ein ordentlicher Kündigungsgrund vor. Lediglich eine vom Mieter nicht verschuldete Vertragsverletzung (z.B. der Zahlungsrückstand) lässt die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung entfallen. Denkbar wäre, dass die Zahlung wegen einer Krankheit nicht bewirkt werden konnte. Grundsätzlich trifft zwar den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Hierzu zählen u.a. die Wirksamkeit der Mietvertrages (!) und der Zahlungsrückstand des Mandanten.

Den Beweis, dass er seinen Zahlungsrückstand nicht verschuldet hat, wird jedoch der Mieter zu erbringen haben. Im Ergebnis muss jede Partei die Tatsachen vorbringen, die sie entlasten.


NJW 5/2005, 196 BGH Urteil vom 16.02.2005



Sanierungsbedingter Anspruch des Mieters auf Schallschutz


Grundsätzlich kann der Mieter, der eine Altbauwohnung anmietet, keinen Lärmschutz entsprechend den heutigen Normen verlangen. Ein solcher Anspruch entsteht jedoch dann, wenn vom Vermieter Umbauarbeiten vorgenommen werden, die anschließende Lärmbeeinträchtigungen zur Folge haben. Lässt ein Eigentümer das bislang ungenutzte Dachgeschoss zu einer Wohnung ausbauen, ohne dass offensichtlich vorhandene Veränderungen im Fußboden (Aufbau) beseitigt werden, kann für den bereits im Geschoss darunter wohnenden Mieter eine erhöhte Lärmbelästigung entstehen. In diesem Fall ist auf den heutigen Maßstab für Lärmschutz abzustellen, so dass der Vermie-ter verpflichtet ist, Schutzmaßnahmen zu treffen, die den heutigen DIN-Normen im normalen Bereich entsprechen. Dieser Anspruch besteht jedoch nur für denjenigen Mieter, der vor dem Zeitpunkt der Umbauarbeiten bereits Mieter war, nicht jedoch für denjenigen, der erst nach den Umbauarbeiten eingezogen ist. Dieser muss gegebenenfalls auch einen unzureichenden Lärmschutzzustand hinnehmen. Er hat nämlich nur Anspruch auf Überlassung der Räume in dem nach der Sanierung bestehenden Umstand.


NJW2/2005, BGH Beschluss vom 30.09.2004 - V ZB 16/04



Keine Vermieterhaftung für Schadenverursachung durch Mitmieter


Laut OLG Köln liegt kein Mangel der Mietsache vor, wenn der entstandene Schaden nicht auf einen Umstand zurückzuführen ist, der vom Vermieter zu vertreten ist. Für das Verschulden eines anderen Mieters hat er gem. § 278 BGB nicht einzustehen. Die Möglichkeit der Mietminderung nach § 536 BGB bleibt davon unberührt, da es hierbei nicht auf ein Verschulden ankommt. Tritt z.B. in den gewerblich angemieteten Räumen eines Mieters ein Wasserschaden auf, der dadurch verursacht wurde, dass ein anderer Mieter sein Aquarium falsch angeschlossen hat und das Wasser dadurch durch die Versorgungsschächte in die andere Wohnung gelaufen ist, trifft den Vermieter kein Verschulden. Die Kontrolle, ob technische Geräte der Mieter richtig angeschlossen sind, zählt nicht zu den Pflichten des Vermieters.


NJW 2/2005, 54 OLG Köln, Urteil vom 23.03.2004 - 22 U 139/03



Abdingbarkeit des Rechts der Untervermietung


Nach dem OLG Düsseldorf darf die Untervermietung einer Mietsache nicht zu einem Zweck gebraucht werden, der den Interessen des Vermieters entgegensteht. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass eine Untervermietung bereits dann ausgeschlossen ist, wenn dem Vermieter ein Nachteil entsteht, darf die Wohnung nur untervermietet werden, wenn diese Bedingung beachtet wird. Eine derartige Regelung steht § 307 I BGB nicht entgegen. So ist beispielsweise die Untervermietung an jemanden unzulässig, wenn derjenige ebenfalls Mieter in demselben Haus ist und es für ihn lediglich kostengünstiger wäre eine Wohnung als Untermieter anstatt als direkter Mieter anzumieten. Im Ergebnis würde also der alte Mieter, mittlerweile neuer Untermieter einer anderen Wohnung, sein bestehendes Mietverhältnis mit dem Vermieter kündigen, so dass diesem ein erheblicher Mietzinsausfall entstehen würde. Ein Vermieter muss einen solchen Verlust eines eigenen Mieters jedoch nicht hinnehmen.


NJW 7/2005, 294 OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2005 - 10 U 144/04



Grundstücksrecht und Immobilienrecht


Verpflichtungen zur Verbesserung der Agrarstruktur

BGH - OLG Koblenz - LG Frankenthal
20.7.2006 - III ZR 280/05

Die Erfüllung der sich für die Gemeinde aus § 189 BauGB ergebenden Verpflichtungen zur Verbesserung der Agrarstruktur ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im Umlegungsverfahren nach den §§ 45-79 BauGB von der Umlegungsstelle zu treffenden Entscheidungen (hier: des Umlegungsplans).

BauGB §§ 66, 189

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Gebühren für den Vollzug von Grundbuchgeschäften

BGH - OLG Hamm - LG Münster
13.7.2006 - V ZB 87/05

a) Die Gebühren für den Vollzug von Grundbuchgeschäften sind in § 146 Abs. 1 und 2 KostO grundsätzlich abschließend geregelt.

b) Hat der Notar die Bestellung einer Grundschuld beurkundet, dient die Einholung einer für die rangrichtige Eintragung der Grundschuld notwendigen Rangrücktrittserklärung dem Vollzug des Urkundsgeschäfts und löst daher keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus.

KostO § 146 Abs. 1 u. 2, § 147 Abs. 2

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Zuschlagsbeschwerde

BGH - LG Wiesbaden - AG Wiesbaden
20.7.2006 - V ZB 168/05

Eine Zuschlagsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat.

ZVG § 100 Abs. 2

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Erfüllung; Beweislast nach langem Zeitablauf

LG Münster
07.04.2006- 16 O 585/05

Erfüllung; Beweislast nach langem Zeitablauf

Verlangt der Verkäufer einer Eigentumswohnung erst mehr als 20 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages die Zahlung des Kaufpreises, kann ihn die Beweislast treffen, dass der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde.

BGB §§ 362, 242

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Zur Auslegung einer Teilungserklärung

OLG München - LG Augsburg
18.07.2006 - 32 Wx 90/06

Zur Auslegung einer Teilungserklärung, nach der "Teileigentumseinheiten.zu beliebigen gewerblichen Zwecken verwendet werden" dürfen, im Hinblick auf die Frage der baulichen Veränderung.

BGB § 1004 Abs. 1
WEG § 22 Abs. 1

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Mietrecht und Pachtrecht


Nebenkostenabrechnung

LG Hagen - AG Wetter
06.04.2005 - 10 S 8/05

Bei Zahlung auf eine verspätet i.S.d. § 556 Abs. 3 BGB geltend gemachte Nebenkostenforderung ist die Rückforderung ausgeschlossen.
BGB. §§ 556 Abs. 3 S. 2 und 3; 812 Abs. 1 S. 1; 214 Abs. 2 S. 1
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Nebenkostenabrechnung

OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
22.06.2006 - I-10 U 164/05

1. Will der Mieter sich erfolgreich gegen eine Betriebskostennachforderung des Vermieters verteidigen, setzt dies in Ausübung seines Prüfungsrechts grundsätzlich die vorherige Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen voraus.

2. Ausnahmsweise kann der (hier: gewerbliche) Mieter nach Treu und Glauben Übermittlung von Fotokopien der Rechnungsbelege verlangen, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters oder dessen ortsnaher Hausverwaltung nicht zugemutet werden kann, etwa weil Mieter und Vermieter heillos zerstritten sind, der Ort der Belegeinsicht nicht in zumutbarer Weise und angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist oder der in einer entfernt liegenden Stadt wohnende Vermieter sich trotz Aufforderung des Mieters weigert, die Belege am Ort des Mietobjekts zur Einsicht bereit zu stellen.

3. Durchgreifende Bedenken gegen die materielle Berechtigung des Kostenansatzes ergeben sich nicht allein daraus, dass einzelne der im Folgejahr ausgewiesenen Kosten niedriger sind als die des Vorjahres.

4. Betreut der Hausmeister eine aus mehreren Gebäuden bestehende Liegenschaft, kann der Pächter auch dann anteilig mit den vertraglich als umlagefähig vereinbarten Hausmeisterkosten belastet werden, wenn er für das gepachtete Hotel selbst nicht unmittelbar tätig geworden ist.

BGB §§ 242, 535
ZPO § 138 Abs. 3
NMV § 29

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WEG und Maklerrecht, Prozeßrecht, Bevollmächtigung

Prozeßrecht

OLG Düsseldorf - LG Krefeld - AG Krefeld
17.07.2006 - I-3 Wx 241/05

Führt eine zunächst durch ihren Beiratsvorsitzenden nicht wirksam
vertretene WEG das Verfahren fort, so liegt hierin eine - jedenfalls noch im Beschwerdeverfahren mögliche - konkludente Genehmigung der Verfahrensführung.

WEG § 29
ZPO § 89 Abs. 2 analog

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Bevollmächtigung

OLG Düsseldorf - LG Krefeld - AG Krefeld
23.06.2006 - I-3 Wx 265/05

Hat der (frühere) Verwalter einen Wohnungseigentümer mit einem Verfahren überzogen, obwohl dem Verwalter das Fehlen seiner Bevollmächtigung von Anfang an bekannt sein musste, so entspricht es billigem Ermessen, den Verwalter mit den gerichtlichen Kosten zu belasten und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten dieses Wohnungseigentümers aufzuerlegen.
WEG § 47
ZPO § 89 Abs. 1

Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=18524





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